Neunte Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Das MASTD hat die Neunte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen veröffentlicht. Hier ein kleiner Auszug:

  • Die Einrichtungen müssen auch Besucherinnen und Besuchern den Zutritt in die Einrichtung untersagen, wenn diese unter die Regelungen der Absonderung fallen, wenn sie
    • Enge Kontaktpersonen sind und nicht der Ausnahmeregelung nach § 6 SchAusnahmV unterliegen
    • Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen Personen, die aus einen Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind nicht anwendbar oder
    • einer Testpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AbsonderungsVO unterliegen.

In neuen Absatz 6 wird eine Ausnahme für Personen, die sich in Absonderung befinden zugelassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse am Betreten der Einrichtung besteht. Für diesen Fall sind entsprechende Schutzmaßnahmen von Seiten der Einrichtung zu treffen und deren Einhaltung auch zu kontrollieren.

Neue Corona-Verordnung ab 12. Januar 2022

Die 8. Änderungsverordnung zur Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen verkündet, die dann ab 12. Januar 2022 in Kraft treten wird.

In Kürze die wichtigen Änderungen:

  • Besucherinnen und Besucher müssen künftig eine medizinische Gesichtsmaske des Standards FFP-2 ohne Ausatemventil (oder vergleichbarer Standard) tragen
  • Bewohnerinnen und Bewohner sollen eine medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske, tragen, soweit es ihnen möglich ist
  • Besucherinnen und Besucher, die nicht immun im Sinne des § 1 Abs. 5 der Landesverordnung für die  Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sind (d.h. nicht, nicht vollständig geimpft sind oder keinen Genesenenstatus nachweisen können) müssen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ihren Besuch einen Werktag vor dem Besuchstag anmelden. Sie haben am Besuchstag nach Vorlage des negativen Testergebnisses oder nach einer Negativ-Testung durch die Einrichtung auf direktem Weg das Zimmer des zu besuchenden Bewohners oder der zu besuchenden Bewohnerin aufzusuchen. Kontakte zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sind zu vermeiden. Auch innerhalb des Zimmers sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

Die 8. Änderungsverordnung isat unter folgendem Link einsehbar: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Wir bitten alle Besucher und Besucherinnen für die Umsetzung der Maßnahme um Verständnis!

Neueste Corona-Information

Die 29. rheinland-pfälzische Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) sieht für Menschen, die über eine Auffrischimpfung verfügen eine „Befreiung“ von einem negativen Testnachweis vor, wenn sie bestimmte Einrichtungen betreten.

Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe fallen nicht unter diese Regelungen. Zum einen regelt die Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen (LVO Eingliederungshilfe und Pflege) die Vorgaben im Umgang mit dem Coronavirus speziell für diese Einrichtungen. Diese Verordnung ist gleichrangig zur CoBeLVO. Dort, wo Regelungen der CoBeLVO auch für die Einrichtungen  der Eingliederungshilfe und Pflege gelten, wird in der LVO Eingliederungshilfe und Pflege hingewiesen. Zum zweiten wird seit dem 24.11.2021 das Testen in den Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bundesgesetzlich im § 28 b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelt. Darin ist derzeit keine Ausnahme für Personen (Beschäftigte und Besucher*innen) vorgesehen.

Daher gilt weiterhin, dass alle Besucher*innen einen Testnachweis mit sich führen müssen. Sobald es eine Möglichkeit gibt, dass die Personen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben, von der Testpflicht entbindet, werden wir Sie umgehend informieren.

Neue Landesverordnung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus

Mit der neuen Landesverordnung (gültig ab dem 01.12.2020) zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus sind wir aufgefordert folgende Informationen und Angebote an Sie weiter zu geben:
Wie auch zuvor werden Ihre Daten beim Betreten der Einrichtung an der Rezeption erfasst und nach 4 Wochen wieder verworfen. Es gelten zudem die schon bekannten Hygieneschutzmaßnahmen. Zusätzlich erfassen wir an der Rezeption Ihre Körpertemperatur. Mit Erkältungszeichen oder bei Fieber ist das Betreten der Ahrtal-Residenz weiterhin nicht erlaubt.

Neu ist, dass wir Ihnen jetzt jeden Mittwoch ab 08.30 Uhr einen PoC2 Schnelltest anbieten können. Wenn Sie dieses Angebot wahrnehmen möchten, melden Sie sich bitte an der Rezeption (Tel. 752-0) an.

Unterschreiben Sie bitte zuvor eine Einverständniserklärung für die Testung. Bei einem negativen Testergebnis können Sie einen normalen Mund-Nasenschutz tragen. Sollten Sie den Test nicht wahrnehmen wollen oder können, dürfen Sie die Einrichtung lediglich mit einer FFP2 Maske tragen. Sollten Sie keine FFP2 Maske haben, können Sie diese an der Rezeption erwerben.

Bis zum 21. 12.2020 sind im stationären Pflegebereich lediglich 1 Besucher bzw. 2 Besucher aus einem Haushalt pro Tag erlaubt. Eine zeitliche Einschränkung besteht nicht. Ausgenommen davon sind Dienstleister, wie Ärzte, bestellte Betreuer, Physiotherapeuten, Fußpfleger, Frisör etc. Ausgenommen davon sind ebenfalls besondere Situationen, wie die der palliativen Begleitung. Die Entscheidung hierzu obliegt der Pflegedienstleitung.

Wir freuen uns, für unsere Bewohner den Alltag so weit wie möglich aufrecht zu erhalten, tun jedoch alles dafür, unsere Bewohner, unsere Mitarbeiter und Sie zu schützen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Neue Corona-Regeln seit dem 01.07.2020

Konzept zur Besuchsregelung in unserer Einrichtung im Rahmen der Corona-Schutzverordnung

Einführung:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes RLP gibt uns als Pflegeinrichtung nun die Möglichkeit zur weiteren Lockerung der Besuchsregelungen in Zeiten der Corona-Schutzverordnung. Diese Möglichkeit nehmen wir daher zum Anlass, in diesem gesonderten Konzept die Besuchsregelungen inhaltlich darzustellen und alle beteiligten Personen zu informieren.

  1. Besuchsmöglichkeiten in der Ahrtal-Residenz

Besuche können ab sofort wieder durch 2 Personen ohne zeitliche Begrenzung stattfinden.

Zusätzlich können Besuche durch externe Dienstleister wie Physiotherapeuten, Fußpfleger, Frisöre etc. nach vorheriger Anmeldung und Registrierung über die Rezeption erfolgen.

Erforderliche Hygieneschutzmaßnahmen bei Besuchern und Bewohnern:

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des gesamten Besuches

Händedesinfektion vor und nach dem Besuch

Mindestabstand von 1,5 bis 2 m

→ Flächendesinfektion von Gegenständen und Oberflächen laut hausinterner VA nach jedem Besuch (laut RKI)

Besuch im Außenbereich der Einrichtung (maximal 2 Besucher)

  • Areal Sinnesgarten Pflegewohnbereich, Sonnen- und Dachterrasse Service Wohnen nach vorheriger Anmeldung über die Rezeption

Besuch im Innenbereich der Einrichtung

  • Bibliothek für Besucher der Bewohner aus dem Pflegewohnbereich
  • Kaminzimmer für Besucher der Bewohner aus dem Service-Wohnen, wenn in der Wohnung durch Bewohner nicht erwünscht
  • das Bewohnerzimmer (max. 2 Besucher am Tag)

Besuche können nur durch Personen erfolgen, die keine Zeichen einer Infektion aufweisen.

In besonderen Situationen (z.B. Sterbephase) des Bewohners erfolgen Einzelfallentscheidungen.

Zugangsweg für Besuche in der Ahrtal-Residenz

Der Zugang erfolgt immer über die Rezeption. Hier steht auch der Spender für die Händedesinfektion.

  • Information der Bewohner und Angehörigen / Besucher über die Besuchsregelungen

Unsere Bewohner werden durch die Mitarbeiter mündlich über die neuen Besuchsregelungen informiert. Das Konzept liegt an der Rezeption aus.

  • Anmeldung und Ablauf der Besuche                                                       

Die Anmeldung erfolgt immer über die Rezeption. Dort werden Besucher erfasst. Die erfassten Daten werden nach einem Monat vernichtet.

  • Neueinzüge und Bewohner mit einer Abwesenheit von mehr als 24 h

Neueinzüge müssen zunächst in öffentlichen Bereichen einen Mund-Nasenschutz tragen. Am ersten Tag und am siebten Tag soll der neue Bewohner auf COVOD-19 getestet werden. Eine räumliche Absonderung ist nicht erforderlich.

Bewohner, die die Einrichtung länger als 24 h verlassen, müssen wie ein Neueinzug getestet werden.

Dies gilt nicht für Bewohner die im Krankenhaus waren. Bewohner benötigen innerhalb der Ahrtal-Residenz keinen Mund-Nasenschutz, wenn der Abstand gewahrt werden kann. Lediglich beim Betreten des Restaurants im Service-Wohnen ist der Mund-Nasenschutz zu tragen, die Hände sind vor beteten des Restaurants zu desinfizieren. Bei Besuchen durch externe Besucher, bleiben die Hygienemaßnahmen empfohlen.

Neue Corona-Regeln

Wir freuen und Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Rahmen der neunten Corona-Bekämpfungsverordnung, geltend ab dem 10.06.2020, folgende Lockerungen bekannt geben können:

Die zuvor getroffenen Regelungen für Besucher der Ahrtal-Residenz in den öffentlichen Bereichen bleiben inklusive der Maskenpflicht bestehen. In den Privatbereichen der Bewohner obliegt die Entscheidung zu den Hygienemaßnahmen dem Bewohner selbst.
Der Mindestabstand von 1,5 m ist in allen öffentlichen Bereichen nach Möglichkeit einzuhalten.
Für alle Bewohner entfällt ab sofort die Maskenpflicht in den öffentlichen Bereichen der Ahrtal-Residenz.
Eine Maskenpflicht besteht nur beim Betreten der Restaurantbereiche, und wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Jeder Bewohner muss daher eine Maske mit sich führen.
Ab dem 01. Juli 2020 können wir im großen Restaurant der Ahrtal-Residenz wieder Veranstaltungen bis zu 10 Personen (ggf. auch mehr, wenn wir sicherstellen, dass die Größe der Räumlichkeit ausreicht) anbieten. Dennoch müssen wir auch hier noch einige Vorsichtsmaßnahmen einhalten:

  • Beim Betreten und Verlassen der Veranstaltung ist der Mundschutz anzulegen.
  • Vor der Veranstaltung findet eine Händedesinfektion statt.
  • Die Teilnehmer melden sich über die Rezeption an.
  • Durch die Anmeldung ist der Teilnehmer registriert.
  • Sollte der Bewohner doch nicht an der Veranstaltung teilnehmen können, ist eine Abmeldung über die Rezeption von Nöten.
    Wir sind sicher, dass wir mit dieser neuen Verordnung wieder ein Stück „Normalität in unseren Alltag bringen. Bitte unterstützen Sie uns wie bisher weiter, dass wir bald wieder komplett in unseren Alltag, vor der Corona-Pandemie zurückkehren können.

Die Besuchsregelung in unserer Einrichtung im Rahmen der Corona-Schutzverordnung

Einführung:

Aufgrund der weltweit auftretenden Covid-19 Pandemie hat die RLP-Landesregierung im März 2020 ein Besuchsverbot für Pflegeeinrichtungen erlassen.

Die mit dem Besuchsverbot einhergehenden Einschränkungen sind hoch und können zu einer sozialen Isolierung unserer Bewohner führen. Zusätzlich ergeben sich auch emotionale Belastungen auf Seite der Angehörigen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes RLP gibt uns als Pflegeinrichtung nun die Möglichkeit zur Lockerung der Besuchsregelungen in Zeiten der Corona-Schutzverordnung. Diese Möglichkeit nehmen wir daher zum Anlass, in diesem gesonderten Konzept die Besuchsregelungen inhaltlich darzustellen und alle beteiligten Personen zu informieren.

Geltend ab dem 06. Mai 2020:

  1. Besuchsmöglichkeiten in der Ahrtal-Residenz

Generell haben wir folgende Möglichkeiten den Besuch zwischen unseren Bewohnern und deren Besuchern stattfinden zu lassen.

Besuche können durch eine definierte Person und max. einer weiteren Person stattfinden.

Zusätzlich können Besuche durch externe Dienstleister wie Physiotherapeuten, Fußpfleger, Frisöre etc. nach vorheriger Anmeldung und Registrierung über die Rezeption erfolgen.

Erforderliche Hygieneschutzmaßnahmen bei Besuchern und Bewohnern:

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des gesamten Besuches

Händedesinfektion vor und nach dem Besuch

Mindestabstand von 1,5 bis 2 m

→ Flächendesinfektion von Gegenständen und Oberflächen laut hausinterner VA nach jedem Besuch (laut RKI)

Besuch im Außenbereich der Einrichtung (maximal 2 Besucher)

  • Areal Sinnesgarten Pflegewohnbereich, Sonnen- und Dachterrasse Service Wohnen nach vorheriger Anmeldung über die Rezeption

Besuch im Innenbereich der Einrichtung

  • Bibliothek für Besucher der Bewohner aus dem Pflegewohnbereich
  • Kaminzimmer für Besucher der Bewohner aus dem Service-Wohnen
  • das Bewohnerzimmer, die Bewohnerwohnung (max. 1 Besucher)

Besuche in den Bewohnerzimmern oder in der Wohnung sind auf eine Einzelperson reduziert. Besuche in separaten Räumlichkeiten können durch maximal 2 Besucher stattfinden.

Besuche können nur durch Personen erfolgen, die keine Zeichen einer Infektion aufweisen. Minderjährige unter 16 Jahre ist der Besuch nicht erlaubt.

In besonderen Situationen (z.B. Sterbephase) des Bewohners erfolgen Einzelfallentscheidungen.

 

Zugangsweg für Besuche in der Ahrtal-Residenz

Der Zugang erfolgt immer über die Rezeption. Hier steht auch der Spender für die Händedesinfektion.

  1. Information der Bewohner und Angehörigen / Besucher über die Besuchsregelungen

 

Unsere Bewohner werden durch die Mitarbeiter mündlich über die neuen Besuchsregelungen informiert. Das Konzept liegt an der Rezeption aus.

Angehörige unserer Bewohner werden zeitnah angeschrieben und über die wesentlichen Punkte des Konzeptes zur Besucherregelung informiert.

  1. Anmeldung und Ablauf der Besuche

Zur Registrierung und Verfolgung der Besuche ist eine vorherige telefonische Anmeldung des Besuches erforderlich.

Im Telefonat kann abgeklärt werden, in welcher Form der Besuch stattfinden soll  (Außen-, Innenbereich, Zimmer, Wohnung) oder ob es besondere Situationen gibt, die im Vorfeld geklärt werden müssen (Einzelfallentscheidungen).

Die Anmeldung erfolgt immer über die Rezeption.

Ohne eine telefonische Anmeldung können Besuche nicht stattfinden     (Telefonnummer der Rezeption: 02641-7520)

Die Besuchsdauer ist auf maximal 2 Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.