Das MASTD hat die Neunte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen veröffentlicht. Hier ein kleiner Auszug:
- Die Einrichtungen müssen auch Besucherinnen und Besuchern den Zutritt in die Einrichtung untersagen, wenn diese unter die Regelungen der Absonderung fallen, wenn sie
- Enge Kontaktpersonen sind und nicht der Ausnahmeregelung nach § 6 SchAusnahmV unterliegen
- Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen Personen, die aus einen Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind nicht anwendbar oder
- einer Testpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AbsonderungsVO unterliegen.
In neuen Absatz 6 wird eine Ausnahme für Personen, die sich in Absonderung befinden zugelassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse am Betreten der Einrichtung besteht. Für diesen Fall sind entsprechende Schutzmaßnahmen von Seiten der Einrichtung zu treffen und deren Einhaltung auch zu kontrollieren.