Die 8. Änderungsverordnung zur Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen verkündet, die dann ab 12. Januar 2022 in Kraft treten wird.
In Kürze die wichtigen Änderungen:
- Besucherinnen und Besucher müssen künftig eine medizinische Gesichtsmaske des Standards FFP-2 ohne Ausatemventil (oder vergleichbarer Standard) tragen
- Bewohnerinnen und Bewohner sollen eine medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske, tragen, soweit es ihnen möglich ist
- Besucherinnen und Besucher, die nicht immun im Sinne des § 1 Abs. 5 der Landesverordnung für die Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sind (d.h. nicht, nicht vollständig geimpft sind oder keinen Genesenenstatus nachweisen können) müssen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ihren Besuch einen Werktag vor dem Besuchstag anmelden. Sie haben am Besuchstag nach Vorlage des negativen Testergebnisses oder nach einer Negativ-Testung durch die Einrichtung auf direktem Weg das Zimmer des zu besuchenden Bewohners oder der zu besuchenden Bewohnerin aufzusuchen. Kontakte zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sind zu vermeiden. Auch innerhalb des Zimmers sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Die 8. Änderungsverordnung isat unter folgendem Link einsehbar: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Wir bitten alle Besucher und Besucherinnen für die Umsetzung der Maßnahme um Verständnis!